BoundCon - The International Fetish Convention
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Teilnahmebedingungen für Aussteller

§ 1 Anmeldung

1. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich unter Verwendung des PDF- oder des Online-Anmeldeformulars des Veranstalters.
2. Die Anmeldung ist verbindlich. Über die Zulassung (§ 3) entscheidet der Veranstalter.

§ 2 Einbeziehung und Anerkennung

Mit der Anmeldung akzeptiert der Anmelder die Teilnahmebedingungen, eventuelle „besondere Messe-, Festival- und Ausstellungsbedingungen“ sowie technischen Richtlinien des Veranstalters als für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten verbindlich. Diese Regelungen werden somit Bestandteil des Vertrages zwischen Aussteller und Veranstalter.

§ 3 Zulassung

1. Als Aussteller können nur solche zugelassen werden, deren Stand- und Ausstellungsinhalt dem Messe- /Conventionkonzept des Veranstalters entspricht. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Standflächen beschränken.

2. Mit schriftlicher Bestätigung der Zulassung kommt der Vertrag zwischen dem Anmelder als Aussteller und dem Veranstalter zustande. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn der nach der Anmeldung fällige Teilbetrag (50% des Rechnungsbetrages) innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung bezahlt wurde. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind.

§ 4 Vorbehalt nachträglicher Änderungen

1. Der Veranstalter ist bei unvorhergesehenen Ereignissen, die eine plangemäße Durchführung der Messe/der Convention unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigt, die Messe-/die Convention zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Ansprüche der Aussteller, gleichaus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Schadens- und Aufwendungsersatz, sind ausgeschlossen. Muss die Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, schuldet der Aussteller die vereinbarte Standmiete und alle sonst von ihm zu tragenden Kosten in voller Höhe.

2. Bei Terminverschiebung können Aussteller die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn sie Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest gebuchten Messe nachweisen. Sie haben lediglich die auf ihre Veranlassung entstandenen Kosten zu ersetzen.

3. Im Falle einer Verkürzung oder nur vorübergehenden Schließung der Messe stehen dem Aussteller keine Ansprüche zu.

§ 5 Rücktritt des Ausstellers

1. Erfolgt eine Absage bis zum 28.02.2023 erhält der Aussteller den bis dahin gezahlten Rechnungs-Teilbetrag komplett zurückerstattet. Bei Absagen zwischen dem 01.03.2023 und dem 01.05.2023 verlangt der Veranstalter 25 % der vereinbarten Standmiete inkl. Pauschalen als Kostenbeitrag. Bei späteren Absagen wird der volle Rechnungsbetrag fällig. Auch weitere Kosten, die auf Veranlassung des Ausstellers angefallen sind, trägt der Aussteller.

2. Der Rücktritt bedarf des schriftlichen Antrages. Er wird erst wirksam, wenn er vom Veranstalter schriftlich angenommen wird.

§ 6 Standeinteilung

1. Die Einteilung der Stände erfolgt durch den Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung des Veranstaltungskonzeptes und des durch die Messe,-/der Convention vorgegebenen Themas.

2. Bis zur Erstellung des Hallenplans versucht der Veranstalter, Wünsche des Ausstellers zur Standform und zur Platzierung zu berücksichtigen. Ein Anspruch besteht nicht. Danach werden die Stände nach Verfügbarkeit zugeteilt.

3. Die Standeinteilung wird schriftlich mitgeteilt spätestens 4 Wochen vor der Messe

4. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, die Ein- und Ausgänge zum Ausstellungsgelände sowie die Notausgänge und Durchgänge in den Hallen aus zwingenden Gründen zu verlegen.

§ 7 Untervermietung

1. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter- zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.

2. Im Falle nicht mit der Zulassung genehmigter Überlassung an Dritte ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung des Standes durch den Untermieter zu verlangen, wobei die Pflicht zur Mietzinszahlung des Ausstellers unberührt bleibt.

§ 8 Gemeinschaftsstände

Mieten mehrere Aussteller einen Stand gemeinsam, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. In der Anmeldung haben sie einen gemeinschaftlichen Vertreter zu benennen. Er gilt als zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen aller Art für die Aussteller ermächtigt.

§ 9 Mieten, Kosten, Zahlungsbedingungen

1. Die Standmieten und Zuschläge ergeben sich aus der Anmeldung bzw. eventuellen „besondere Messe-, Convention- und Ausstellungsbedingungen. Für zusätzliche Bestellungen oder weitere Nebenleistungen hat der Aussteller die zusätzlichen Kosten zu tragen.

2. Der Rechnungsbetrag zzgl. der gesetzl. MwSt. ist entsprechend den auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungszielen fällig.

3. Das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung des Ausstellers ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zugrunde.

4. Im Falle vergeblicher Zahlungserinnerung und entsprechender schriftlicher Androhung mit letzter Zahlungsfrist ist der Veranstalterberechtigt, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 10 Kündigungsrecht des Veranstalters 

1. Der Veranstalter ist ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher gilt insbesondere, dass

  1. Der Aussteller sich in Zahlungsverzug befindet und auch auf Mahnung hin nicht binnen einer Woche Zahlung leistet.
  2. Der Aussteller andere Aussteller oder den Messebetrieb stört oder Weisungen oder die Hausordnung des Veranstalters nicht beachtet.
  3. Die Messe/Ausstellung ganz oder teilweise nicht stattfindet - unbeschadet § 4.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Veranstalter kann als Schadenersatz einen Mindestschaden in Höhe von 50 % der vereinbarten Standmiete verlangen (pauschaler Schadenersatz). Die Geltendmachung eines größeren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Aussteller steht der Nachweis frei, dass dem Veranstalter ein geringerer als der behauptete Schaden entstanden ist.

§ 11 Gestaltung, Ausstattung

1. Der Aussteller muss den Stand unter Einschluss von Rück- und Seitenwänden hinreichend stabil errichten. Entsprechende Wände werden vom Veranstalter gestellt und sind in der Standmiete enthalten.

2. Verzichtet der Aussteller auf diese Wände und kommt mit einem eigenen Komplettstand, reduziert sich die Standflächenmiete auf EUR 30,00 pro m2 (exkl. Nebenkostenpauschale).

3. Bei Errichtung und Ausstattung sind im Interesse einer gelungenen Gesamtpräsentation Richtlinien und Weisungen des Veranstalters, zu befolgen.

4. Der Veranstalter kann verlangen, dass Stände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht innerhalb 24 Stunden nach, kann der Veranstalter die Entfernung oder Änderung auf dessen Kosten veranlassen. Muss der Stand geschlossen werden, bestehen keine Ansprüche des Ausstellers.

§ 12 Betrieb des Standes

1. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit den angemeldeten Waren zu belegen, mit ausreichendem Informationspersonal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Der vorzeitige Abbau des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe geahndet werden.

2. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- /Lichtbilddarbietungen, die Vorführung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen aller Art sowie ähnliche Vorhaben bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Auch eine bereits erteilte Genehmigung kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.

3. Der Aussteller ist selbst für die Müllentsorgung verantwortlich! Bei der Entsorgung von Müll sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

§ 13 Ausstellerausweise

Folgende Austellerausweise sind in der Standmiete inkludiert:

  • Bei Standgrößen bis 10 qm: 2 Ausstellerausweise
  • Bei Standgrößen bis 20 qm: 3 Ausstellerausweise
  • Bei Standgrößen über 20 qm: 4 Ausstellerausweise

Weitere Ausweise können zum Preis von 21,00 Euro zzgl. 19% MwSt. = 25,00 Euro pro Ausweis bestellt werden. Es können jedoch maximal 8 zusätzliche Ausweise pro Stand dazu bestellt werden. Diese Ausweise gelten selbstverständlich für alle 3 Messetage. Die Ausweise werden bereits während des Aufbaus in unserem Messebüro im Eingangsbereich der Halle ausgegeben und müssen von allen Ausstellern dort selbst abgeholt werden. Ohne Ausweise gibt’s an den Messetagen keinen Zutritt zur Halle!

§ 14 Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, aber auch die Ansprache von Besuchern, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters nur innerhalb des Standes gestattet.

§ 15 Direktverkauf, Bewirtung

1. Der Direktverkauf von Waren an Dritte ist erlaubt.
2. Bewirtung, insbesondere der Verkauf von Speisen, Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln und Lebensmitteln aller Art, ist dem Aussteller nicht erlaubt.

§ 16 Fotoverbot

Auf der Messe gilt ein generelles Filmverbot.
Fotoaufnahmen sind außerhalb der speziell gekennzeichneten Flächen auf dem gesamten Gelände der Boundcon untersagt. Ausnahmen sind speziell gekennzeichnet und mit einem Ampelsystem versehen. Die Fotoaufnahmen dürfen nicht kommerziell verwendet werden. Der Einsatz von Blitzlicht und Dauerlicht ist untersagt.
Unbeteiligte Personen und Besucher, die dieser Fotoaufnahme nicht explizit zugestimmt haben dürfen weder fotografiert noch im Hintergrunds sichtbar sein.

Jenseits der Bühne müssen ALLE fotografierten Personen aktiv der Fotoaufnahme zustimmen.

Die Boundcon beschäftigt eigene Fotografen und Videografen, die als solche mit T-Shirt und/oder Badge als solche gekennzeichnet sind. Sie sind beauftragt die Messe und das Bühnengeschehen zu dokumentieren. Zu diesem Zweck dürfen sie überall uneingeschränkt fotografieren.
Gäste und/oder Besucher werden auch von unseren Mitarbeitern nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis erkennbar gezeigt.

§ 17 Feuerschutz

Bei der Standdekoration dürfen nur schwer entflammbare Materialienverwendet werden. Offene Flammen sind am Stand untersagt.

§ 18 Reinigung

Der Veranstalter übernimmt die nächtliche Reinigung der Gänge und Ausstellerflächen. Für die Reinigung der Standfläche ist der Aussteller selbst verantwortlich.

§ 19 Parken

Den Ausstellern stehen direkt am Messegelände kostenpflichtige Parkplätze zur Verfügung.

§ 20 Bewachung

1. Die allgemeine Bewachung der Hallen und des Freigeländes übernimmt der Veranstalter, jedoch ohne Haftung für Verlust oder Beschädigungen. Die Bewachung beginnt mit dem ersten Aufbautag und endet mit dem Ende des Abbaus.

2. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.

§ 21 Haftung, Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Ausstellungsgegenständen, der Standausrüstung sowie eventuellen Folgeschäden, es sei denn der Veranstalter hat sie wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung für seine gesetzliche Haftung abgeschlossen, die ausschließlich Schäden Dritter (Messebesucher) deckt. Aussteller, sein Personal und seine Vermögensgegenstände sind nicht eingeschlossen. Es wird den Ausstellern dringend empfohlen, ihre Ausstellungsgegenstände auf eigene Kosten zu versichern.

§ 22 Hausrecht

1. Der Veranstalter übt auf dem gesamten Ausstellungsgelände während der Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Messe das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, allgemein und im Einzelfall Weisungen zu erteilen oder auch eine spezielle Hausordnung zu erlassen.

2. Der Aussteller und sein Personal dürfen das Messegelände während der Laufzeit eine Stunde vor Messebeginn betreten und müssen es spätestens eine Stunde nach Messeschluss verlassen. Übernachtung im Gelände ist verboten.

§ 23 Verwirkung, Verjährung

1. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus und im Zusammenhang mit dem Standmietvertrag gelten als verwirkt, wenn sie nicht spätestens binnen eine Woche nach Messeschluss schriftlich geltend gemacht werden.

2. Im Übrigen verjähren alle Ansprüche des Ausstellers und seiner Mitarbeiter gegen den Veranstalter innerhalb von sechs Monaten nach Messe-/Ausstellungsschluss.

§ 24 Nebenabreden, Änderungen

Abweichungen von diesen Teilnahmebedingungen, der Zulassung oder ggf. weiteren „Besonderen Messe-, Festival- und Ausstellungsbedingungen“ oder Technischen Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Das gilt auch für die Aufhebungdes Schriftformerfordernisses.

§ 25 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Memmingen
Minuit Event GmbH
Gotenstr. 3
86833 Ettringen
Deutschland
Ettringen, Stand Juli 2022

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